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§ 229 GSVG BGBl. Nr. 643/1989
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 643/1989
16. GSVGNov
29. 12. 1989
01. 01. 1990
31. 07. 1996

Mitwirkung von Behörden und gesetzlichen beruflichen Vertretungen

§ 229. (1) Die Finanzämter, die Behörden der Kriegsopferversorgung und die gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten haben dem Versicherungsträger die für die Leistungsansprüche der einzelnen Versicherten bedeutenden, von diesen Stellen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches festgestellten Tatsachen bekanntzugeben. Die Auskunftspflicht der Finanzämter erstreckt sich nicht auf Tatsachen, die aus finanzbehördlichen Bescheiden ersichtlich sind.

(2) Die Abgabenbehörden des Bundes haben dem Versicherungsträger auf dessen Ersuchen im Einzelfall nach Maßgabe des Abs. 3 folgende, zur Bemessung der Beiträge nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Daten zu übermitteln:

1. 

Name (Familienname und Vorname), Anschrift, Beitragsnummer und Steuernummer des Versicherten;

2. 

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft;

3. 

Einkünfte aus selbständiger Arbeit;

4. 

Einkünfte aus Gewerbebetrieb;

5. 

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit;

6. 

Einkünfte aus Kapitalvermögen;

7. 

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung;

8. 

Beträge, die auf eine vorzeitige Abschreibung, auf eine Investitionsrücklage, auf einen Investitionsfreibetrag und auf einen nicht entnommenen Gewinn entfallen.

(3) Das Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung von im Abs. 2 genannten Daten sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten zu bestimmen.