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§ 229e GSVG BGBl. I Nr. 175/1999
Stichtag: 01. 01. 2002  
Sichttag: 04. 01. 2002
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 175/1999
24. GSVGNov
19. 08. 1999
01. 07. 1999

Mitwirkung der Kammern der freien Berufe für Zwecke der Selbstversicherung nach § 14a

§ 229e. Die Kammern der freien Berufe (gesetzliche Interessenvertretungen) haben dem Versicherungsträger für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach § 14a jährlich bis spätestens Ende Jänner eines jeden Jahres eine Liste der per 1. Jänner dieses Jahres eingetragenen Mitglieder zu übermitteln und alle Änderungen hinsichtlich dieser Mitglieder einmal monatlich bekanntzugeben.