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§ 230 GSVG BGBl. Nr. 610/1987, S. 4026
Stichtag: 01. 01. 1988  
Sichttag: 23. 12. 1987
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 610/1987, S. 4026
13. GSVGNov
23. 12. 1987
01. 01. 1988

ABSCHNITT VIII
Bedienstete

§ 230. (1) Die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse für die Bediensteten des Versicherungsträgers sind durch privatrechtliche Verträge zu regeln. In begründeten Fällen können im Dienstvertrag von den Richtlinien (§ 31 Abs. 3 Z 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) abweichende Vereinbarungen getroffen werden. Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen und nur dann gültig, wenn sie schriftlich abgeschlossen werden und der Hauptverband vor dem Abschluß schriftlich zugestimmt hat. Der Versicherungsträger hat unter Rücksichtnahme auf seine wirtschaftliche Lage die Zahl der Dienstposten auf das unumgängliche Maß einzuschränken und darnach für seinen Bereich einen Dienstpostenplan zu erstellen.

(2) Die Bediensteten des Versicherungsträgers unterstehen dienstlich dem Vorstand. Der Obmann ist berechtigt, nach Maßgabe der dienstrechtlichen Bestimmungen eine einstweilige Enthebung vom Dienste zu verfügen.

(3) Der leitende Angestellte und der leitende Arzt des Versicherungsträgers dürfen erst nach vorher eingeholter Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Soziales bestellt und entlassen werden. Das gleiche gilt für die leitenden Angestellten und leitenden Ärzte der Landesstellen.

(4) Der Bedienstete hat beim Dienstantritt dem Obmann durch Handschlag zu geloben, die Gesetze der Republik Österreich unverbrüchlich zu beachten, sich mit ganzer Kraft dem Dienst zu widmen, seine Dienstobliegenheiten gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, jederzeit auf die Wahrung der öffentlichen Interessen bedacht zu sein, die dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten zu befolgen, das Dienstgeheimnis treu zu bewahren und bei seinem Verhalten im und außer Dienst sich seiner Stellung angemessen zu betragen. Über die Pflichtenangelobung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Bedienstete zu unterzeichnen hat.