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§ 231a GSVG BGBl. I Nr. 61/2010, S. 28
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 61/2010, S. 28
ambGesVersorgG
18. 08. 2010
20. 04. 2002
24. 05. 2018

ABSCHNITT IX

Elektronische Datenverarbeitung

§ 231a. Der Versicherungsträger ist insoweit zur Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Zu den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben zählt auch die Übermittlung der bei der Einhebung der im § 27a des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten vorgesehenen Kostenbeiträge notwendigen Daten.