Dokumentanzeige

§ 250 GSVG BGBl. Nr. 684/1978
Stichtag: 01. 01. 1979  
Sichttag: 29. 12. 1978
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 684/1978
SRÄG 1978
29. 12. 1978
01. 01. 1979

Einziehung und Abfuhr der Beiträge zur Unfallversicherung selbständig Erwerbstätiger

§ 250. (1) Der Versicherungsträger hat den Unfallversicherungsbeitrag der gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Unfallversicherung teilversicherten selbständig Erwerbstätigen einzuziehen und die eingezahlten Beiträge bis zum 20. des der Einziehung zweitfolgenden Kalendermonates an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt abzuführen. Für die Einziehung dieser Beiträge gelten die Vorschriften über die Einziehung der Beiträge nach diesem Bundesgesetz entsprechend.

(2) Die Versicherungsträger erhält zur Abgeltung der Kosten, die ihm durch die Einziehung und Abfuhr der Beiträge zur Unfallversicherung entstehen, eine Vergütung, deren Höhe der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der beteiligten Stellen festzusetzen hat.