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§ 4 GSVG BGBl. I Nr. 139/1998
Stichtag: 01. 01. 1998  
Sichttag: 24. 06. 1999
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 139/1998
23. GSVGNov
18. 08. 1998
01. 01. 1998
31. 12. 1998

Ausnahmen von der Pflichtversicherung

§ 4. (1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen:

1. 

Personen, die das Ruhen ihres Gewerbebetriebes bzw. ihrer Befugnis zur Ausübung der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Erwerbstätigkeit angezeigt haben, für die Dauer des Ruhens; die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung oder Pensionsversicherung wirkt auch in die vor der Anzeige liegende Zeit des Ruhens, längstens jedoch bis zu 18 Monaten vor der Anzeige, zurück, wenn der Versicherte in dieser Zeit keine Leistungen aus dem jeweiligen Zweig der Pflichtversicherung in Anspruch genommen hat;

2. 

Angehörige der Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche sowie der Anstalten der Evangelischen Diakonie;

3. 

Verpächter von Betrieben, wenn die Kammermitgliedschaft ausschließlich auf der verpachteten Gewerbeberechtigung oder Befugnis zur Ausübung der die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit beruht, für die Dauer der Verpachtung;

4. 

Personen, welche die Berechtigung zur Ausübung der die Pflichtversicherung begründenden selbständigen Erwerbstätigkeit bedingt zurücklegen und auf Grund dieser Berechtigung keine selbständige Erwerbstätigkeit mehr ausüben, sofern die Fortsetzung des Betriebes dem Betriebsnachfolger von der zuständigen Behörde gestattet wird;

5. 

Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4, deren Beitragsgrundlagen (§ 25) im Kalenderjahr das Zwölffache des Betrages gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 lit. a aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr ausschließlich diese Erwerbstätigkeit(en) ausüben und keine in Z 6 lit. b angeführte Leistung beziehen; dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz abgegeben haben;

6. 

Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4, deren Beitragsgrundlagen (§ 25) im Kalenderjahr das Zwölffache des Betrages gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 lit. b aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr

a) 

sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben, oder

b) 

eine Pension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, einen Ruhe- oder Versorgungsgenuß, Kranken- oder Wochengeld, Karenzgeld nach dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997, Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, oder Geldleistungen nach dem AlVG 1977, BGBl. Nr. 609, beziehen;

dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz abgegeben haben;

(2) Von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung sind überdies ausgenommen:

1. 

Personen, die nach § 2 Abs. 1 Z 4 pflichtversichert sind, für die Dauer einer Selbstversicherung nach § 16 ASVG; diese Ausnahme besteht längstens bis zum Beginn des Leistungsanspruches nach § 54;

2. 

Aufgehoben.

3. 

Personen, die nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

a) 

in der Krankenversicherung pflichtversichert sind oder

b) 

Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld haben, auch wenn dieser Anspruch ruht oder die Voraussetzungen des § 122 Abs. 1 lit. b bzw. Abs. 2 Z 1 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zutreffen;

c) 

auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder

d) 

Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;

4. 

Personen, die nach § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes in der Krankenversicherung pflichtversichert sind, oder die Mitgliedschaft zu einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers besitzen;

5. 

Personen, die gemäß § 68 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.Nr.152, oder gemäß § 47 des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl.Nr.27/1964, als Empfänger einer Zusatzrente, einer Witwenbeihilfe oder einer Elternrente (§§ 35, 36, 44 und 45 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. §§ 33, 35 und 43 des Heeresversorgungsgesetzes) in der Krankenversicherung pflichtversichert sind;

6. 

die Bezieher einer Pension nach diesem Bundesgesetz,

a) 

wenn der Pensionsbezug im wesentlichen auf eine Erwerbstätigkeit - bei Hinterbliebenen auf eine Erwerbstätigkeit des Verstorbenen - zurückgeht, die nicht die Pflichtversicherung in einer Krankenversicherung begründet hat;

b) 

wenn und sobald für die Personengruppe, der der Pensionist auf Grund seiner früheren Erwerbstätigkeit angehört hat, auf Grund eines Antrages nach § 5 keine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung besteht;

7. 

Personen, die gemäß § 40 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, oder die gemäß § 43 des Karenzgeldgesetzes, BGBl. I Nr. 47/1997, oder die gemäß § 35 Abs. 2 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994, oder die gemäß § 7 des Sonderunterstützungsgesetzes, BGBl. Nr. 642/1973, in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz versichert sind;

8. 

Personen, die gemäß Z 3 von der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz bei Antritt des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes ausgenommen waren, für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes.

(3) Von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung sind überdies ausgenommen:

1. 

Aufgehoben.

2. 

Personen, die auf Grund der die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen, für die Dauer dieser Pflichtversicherung, Personen, die auf Grund einer solchen Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben, ferner Personen, die der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 unterliegen, für die Dauer der Pflichtversicherung;

3. 

Aufgehoben.

4. 

Personen, die gemäß Z 2 von der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz bei Antritt des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes bzw. Zivildienstes ausgenommen waren, für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes bzw. Zivildienstes.

(4) Personen, die die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Pflichtversicherung nach Abs. 2 wegen einer Pflichtversicherung in einer anderen gesetzlichen Krankenversicherung oder wegen einer Mitgliedschaft zu einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers erfüllen, können die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz über Antrag aufrechterhalten bzw. begründen. Der Antrag ist innerhalb von zwei Monaten nach Verständigung des Versicherten vom Eintritt des Ausnahmegrundes beim Versicherungsträger einzubringen. Auf eine solche Versicherung, die im Falle einer vorangegangenen Pflichtversicherung an diese zeitlich anschließt und solange dauert, wie die für den Bestand der beendeten bzw. nicht entstandenen Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin zutreffen, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung anzuwenden.

(5) War die Pflichtversicherung in einer anderen gesetzlichen Krankenversicherung bzw. die Mitgliedschaft zu einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers nicht länger als sechs Monate unterbrochen oder waren die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz nicht länger als sechs Monate weggefallen, so lebt die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz im Sinne des Abs. 4 wieder auf.