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§ 44a GSVG BGBl. I Nr. 86/2013, S. 4
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 86/2013, S. 4
SVÄG 2013
28. 05. 2013
01. 01. 2014
31. 12. 2014

Überbrückungshilfefonds

§ 44a. (1) Der Versicherungsträger hat einen Überbrückungshilfefonds anzulegen. Aus den Mitteln dieses Fonds ist die Überbrückungshilfe nach Abs. 3 zu gewähren.

(2) Dem Überbrückungshilfefonds sind am 1. Jänner 2014 folgende Mittel zu überweisen:

1. 

760 000 € aus dem Unterstützungsfonds nach § 44, wobei 532 000 € dem Bereich der Pensionsversicherung und 228 000 € dem Bereich der Krankenversicherung zu entnehmen sind;

2. 

760 000 € aus dem Härteausgleichsfonds in der Pensionsversicherung nach § 291a ASVG.

(3) Die Mittel des Überbrückungshilfefonds können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse der zu unterstützenden Person, für Überbrückungshilfe in Form von Zuschüssen zu den Beiträgen zur Pensions- und Krankenversicherung nach Maßgabe der vom Vorstand hiezu erlassenen Richtlinien verwendet werden. Diese Richtlinien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit.