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§ 48 GSVG BGBl. Nr. 677/1991
Stichtag: 01. 01. 1992  
Sichttag: 27. 12. 1991
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 677/1991
18. GSVGNov
27. 12. 1991
01. 01. 1992

Festsetzung der Höchstbeitragsgrundlage

§ 48. (1) Die Höchstbeitragsgrundlage wird entsprechend der Änderung des Meßbetrages (Abs. 2) festgesetzt.

(2) Für das Kalenderjahr 1992 beträgt der Meßbetrag 1 050,17 Schilling. Für jedes weitere Kalenderjahr ist dieser Meßbetrag neu festzusetzen. Der neue Meßbetrag ergibt sich aus der Vervielfachung des letzten Meßbetrages mit der Aufwertungszahl (§ 47) des Kalenderjahres, für das der Meßbetrag neu festzusetzen ist. Der Meßbetrag ist auf Groschen zu runden.

(3) Höchstbeitragsgrundlage für die Beitragsmonate eines Kalenderjahres ist das Fünfunddreißigfache des Meßbetrages dieses Kalenderjahres, wenn er ganzzahlig durch 20 teilbar ist, ansonsten das Fünfunddreißigfache des nächsthöheren ganzzahlig durch 20 teilbaren Betrages.