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§ 94 GSVG BGBl. I Nr. 30/2022, S. 2
Stichtag: 19. 03. 2022  
Sichttag: 18. 03. 2022
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 30/2022, S. 2
MärzNov 30/2022
18. 03. 2022
19. 03. 2022

Zahnbehandlung und Zahnersatz

§ 94. (1) Pflichtleistungen sind

1. 

Zahnbehandlung, und zwar chirurgische und konservierende Zahnbehandlung sowie Kieferregulierungen, soweit sie zur Verhütung von Gesundheitsschädigungen oder zur Beseitigung von berufsstörenden Verunstaltungen notwendig sind;

2. 

Zahnersatz, der notwendig ist, um eine Gesundheitsstörung oder eine wesentliche Störung der Berufsfähigkeit hintanzuhalten. Hierfür kann die Krankenordnung eine Gebrauchsdauer vorsehen.

(2) Zahnbehandlung und Zahnersatz sind durch niedergelassene Zahnärzte/Zahnärztinnen, Gruppenpraxen oder Dentisten/Dentistinnen, in eigenen hiefür ausgestatteten Einrichtungen des Versicherungsträgers oder in Vertragseinrichtungen nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung zu gewähren. § 90 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Bei der Inanspruchnahme der Zahnbehandlung oder des Zahnersatzes als Sachleistung ist die Anspruchsberechtigung nachzuweisen.