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§ 27 KBGG BGBl. I Nr. 103/2001, S. 1551
Stichtag: 01. 01. 2005  
Sichttag: 30. 12. 2004
Kinderbetreuungsgeldgesetz
BGBl. I Nr. 103/2001, S. 1551
KBGG StF
07. 08. 2001
01. 01. 2002

Entscheidung

§ 27. (1) Besteht Anspruch auf eine Leistung nach diesem Bundesgesetz, so ist dem Antragsteller eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere Beginn, voraussichtliches Ende und Höhe des Leistungsanspruches hervorgehen. Die Mitteilung hat eine Aufschlüsselung der Leistungen zu enthalten.

(2) Der Mitteilung gemäß Abs. 1 ist eine vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu erstellende Information, aus der insbesondere Rechte und Pflichten der Bezugsberechtigten hervorgehen, anzuschließen.

(3) Ein Bescheid ist auszustellen,

1. 

wenn ein Anspruch auf eine Leistung gar nicht oder nur teilweise anerkannt wird oder

2. 

bei Rückforderung einer Leistung gemäß § 31 oder

3. 

bei Widerruf oder rückwirkender Berichtigung einer Leistung gemäß § 30 Abs. 2, wenn die Bescheiderstellung ausdrücklich verlangt wird.