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§ 37 KBGG BGBl. I Nr. 53/2016, S. 4
Stichtag: 01. 03. 2017  
Sichttag: 08. 07. 2016
Kinderbetreuungsgeldgesetz
BGBl. I Nr. 53/2016, S. 4
FamZeitbG
08. 07. 2016
01. 03. 2017

Datenübermittlung

§ 37. (1) Die Abgabenbehörden haben den Krankenversicherungsträgern jene Daten, die eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der ihnen durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben darstellen, elektronisch zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Familien und Jugend wird ermächtigt, Art und Weise des Verfahrens der elektronischen Übermittlung durch Verordnung festzulegen.

(2) Im Sinne des Abs. 1 haben die Abgabenbehörden für Personen, deren Einkünfte zur Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz heranzuziehen ist, im Rahmen ihres Wirkungsbereiches im Ermittlungsverfahren festgestellte Daten gemäß §§ 8, 8b sowie 24a sowie jene Daten, aus denen Ansprüche auf Familienbeihilfe hervorgehen, auf Anfrage den Krankenversicherungsträgern bekannt zu geben. Die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht des § 48a BAO ist zu beachten.

(3) Die Krankenversicherungsträger sind verpflichtet, den anderen Krankenversicherungsträgern auf deren Ersuchen die für die ordnungsgemäße Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Daten gemäß Abs. 1 und 2 sowie § 36 im Wege automationsunterstützter Datenübermittlung zur Verfügung zu stellen.