Dokumentanzeige

§ 3a KBGG BGBl. I Nr. 53/2016, S. 4
Stichtag: 01. 01. 2020  
Sichttag: 12. 11. 2019
Kinderbetreuungsgeldgesetz
BGBl. I Nr. 53/2016, S. 4
FamZeitbG
08. 07. 2016
01. 03. 2017

Mehrlingsgeburten

§ 3a. (1) Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Kinderbetreuungsgeld für das zweite und jedes weitere Kind um 50 % des Betrages gemäß § 3 Abs. 1. Voraussetzung für den Anspruch auf den Erhöhungsbetrag ist, dass ein Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes besteht.

(2) Werden für das zweite oder weitere Mehrlingskind die in § 7 Abs. 2 vorgesehenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nicht bis zu den vorgesehenen Zeitpunkten nachgewiesen, so reduziert sich das Kinderbetreuungsgeld für jeden Elternteil um 650 Euro pro weiterem Mehrlingskind.