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§ 4 NVG BGBl. Nr. 66/1972
Stichtag: 01. 01. 2016  
Sichttag: 28. 12. 2015
Notarversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 66/1972
NVG 1972 StF
10. 03. 1972
01. 01. 1972

Versicherungsträger

§ 4. (1) Träger der Pensionsversicherung für das gesamte Bundesgebiet ist die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates mit dem Sitz in Wien. Sie gehört dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger an.

(2) Die Versicherungsanstalt ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes und hat Rechtspersönlichkeit. Sie ist berechtigt, das Wappen der Republik Österreich in Siegeln, Drucksorten und Aufschriften zu verwenden.

(3) Der ordentliche Gerichtsstand der Versicherungsanstalt ist das sachlich zuständige Gericht ihres Sitzes.