1. Abschnitt
Allgemeines
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Richtlinien gelten für alle Sozialversicherungsträger.
(2) Die Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, Unternehmen, über welche sie alleine oder gemeinsam mit anderen Sozialversicherungsträgern einen beherrschenden Einfluss ausüben, zur Anwendung dieser Richtlinien zu verpflichten, soweit diese Unternehmen für Zwecke der Sozialversicherung tätig sind.
(3) Die Verantwortung eines Sozialversicherungsträgers für die Vollziehung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben und die Verantwortung seiner Organe (Organwalter, vgl. § 424 ASVG,
§ 201 GSVG,
§ 189 BSVG,
§ 136 B-KUVG) werden durch diese Richtlinien nicht verändert.