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§ 12 REDV 2006 avsv Nr. 87/2006
Stichtag: 17. 09. 2018  
Sichttag: 17. 09. 2018
Richtlinien über die Zusammenarbeit der Sozialversicherungsträger und des Hauptverbandes in der elektronischen Datenverarbeitung 2006
avsv Nr. 87/2006
REDV 2006 StF
28. 07. 2006
29. 07. 2006

4. Abschnitt
Aufgaben der ITSV-GmbH

Steuerung und Koordination durch die ITSV-GmbH

§ 12. (1) Die IT-Services der Sozialversicherung GmbH, Firmenbuch HG Wien FN 255932x, in der Folge ITSV-GmbH genannt, ist als gemeinsame Gesellschaft der österreichischen Sozialversicherungsträger eingerichtet. Ausschließlich diese Gesellschaft hat, soweit nicht für konkrete Projekte auf gesetzlicher Basis eigene Organisationseinheiten oder Gesellschaften bestehen oder eingerichtet werden (z. B. nach § 31b oder § 81 Abs. 2 ASVG), für die Sozialversicherungsträger folgende Aufgaben zu übernehmen, dies nur im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeiten der Sozialversicherungsträger, ohne deren Ermessensspielräumen zu beeinträchtigen:

1. 

sozialversicherungsinterne Steuerung und Koordination der Einrichtung, der Betreuung sowie des Betriebes von Standardprodukten und IT-Infrastruktur in Zusammenarbeit mit den Sozialversicherungsträgern,

2. 

Steuerung und Koordination der Konsolidierung der Rechenzentren der Sozialversicherungsträger mit dem Ziel der Schaffung von trägerübergreifenden Dienstleistungsrechenzentren,

3. 

Initiierung von Standardprodukten und IT-Infrastrukturprojekten,

4. 

Definition von Standards in Zusammenarbeit mit den Sozialversicherungsträgern,

5. 

Durchführung der Projektbegleitung nach § 6.

(2) Diese spezifischen Steuerungs- und Koordinationsaufgaben der ITSV-GmbH beziehen sich auf alle Sozialversicherungsträger. Dies gilt hinsichtlich der Sozialversicherungsträger, die nicht Gesellschafter der ITSV-GmbH sind, jedoch nur insoweit, als die einschlägigen Maßnahmen zusätzlich von einem zuständigen Verwaltungskörper des Hauptverbandes (§ 31 Abs. 6 ASVG) oder dieses Sozialversicherungsträgers beschlossen werden oder in anderen, allgemein verbindlichen Anordnungen enthalten sind.