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§ 19 REDV 2006 avsv Nr. 87/2006
Stichtag: 29. 07. 2006  
Sichttag: 28. 07. 2006
Richtlinien über die Zusammenarbeit der Sozialversicherungsträger und des Hauptverbandes in der elektronischen Datenverarbeitung 2006
avsv Nr. 87/2006
REDV 2006 StF
28. 07. 2006
29. 07. 2006

Infrastruktur

§ 19. (1) Die ITSV-GmbH hat hinsichtlich Personalkapazität, Rechnerleistung und Qualitätsniveau Vorsorge zu treffen, dass Aufträge, die nach der Auslagerung eines Rechenzentrums oder einer Softwareentwicklungs-Organisationseinheit oder eines sonstigen IT-Aufgabenbereiches von einem Sozialversicherungsträger an sie erteilt werden, zu den vorgegebenen Terminen erledigt werden. Dafür sind in erster Linie jene Personalressourcen heranzuziehen, die im Rahmen einer Auslagerung zur Verfügung gestellt wurden.

(2) Die ITSV-GmbH hat unabhängig von der Entwicklung der Bestimmungen über die Rechte des Rechnungshofes und der Aufsichtsbehörde für sich - soweit dies die übernommenen Aufgaben betrifft - die selben (Einschau- usw.) Regeln zu akzeptieren wie der jeweils geprüfte Sozialversicherungsträger selbst.

(3) Nach dieser Bestimmung übertragene Aufgaben sind von der ITSV-GmbH für jeden Auftraggeber im Rahmen der Führung eigener Rechnungskreise getrennt voneinander abzurechnen.