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§ 24 REDV 2006 avsv Nr. 152/2013
Stichtag: 25. 12. 2013  
Sichttag: 19. 12. 2013
Richtlinien über die Zusammenarbeit der Sozialversicherungsträger und des Hauptverbandes in der elektronischen Datenverarbeitung 2006
avsv Nr. 152/2013
7. Änd REDV 2006
19. 12. 2013
25. 12. 2013

Ausschließlichkeitsrecht

§ 24. (1) Ausschließlich die in § 23 Abs. 2 genannten Rechenzentrumsbetreiber sind berechtigt, die dort genannten Rechenzentrumsaufgaben (§ 2 Z 5) zu erbringen. Die Beauftragung anderer Stellen darüber hinaus oder die Errichtung bzw. Beibehaltung von eigenständigen Sub-Rechenzentren ist außerhalb gesetzlicher Bestimmungen nicht zulässig.

(2) Aufgehoben.

(3) An welchen weiteren Orten und in welcher Rechtsform die Rechenzentren nach § 23 Abs. 2 Z 1-3 eingerichtet werden, entscheidet bei Neueinrichtungen der dort genannte Rechenzentrumsbetreiber. Die hievon betroffenen Sozialversicherungsträger haben das Recht, mit diesem Rechenzentrumsbetreiber zu beraten, nicht jedoch das Recht, dessen Entscheidung zu verhindern.

(4) Die Höchstzahl von drei Rechenzentrumsbetreibern kann nicht überschritten werden. Einrichtungen (Tochtergesellschaften usw.), die Rechenzentrumsaufgaben nach § 10 Z 6 und 7 BVergG 2006, BGBl. I Nr. 17/2006, (bestehendes Ausschließlichkeitsrecht bzw. in-house-Providing) für einen Sozialversicherungsträger betreuen, Rechenzentren von Dienstgebern für Betriebskrankenkassen (§ 445 ASVG) oder die Bundesrechenzentrum GmbH und die anderen IT-Systeme und Unterstützungseinrichtungen gemäß dem Bundesgesetz über die Übertragung der Aufgaben des Bundespensionsamtes an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (§ 5 Abs. 2 Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz - BPAÜG) sind keine Rechenzentren im Sinn dieses Abschnittes.

(5) Nach dieser Bestimmung übertragene Aufgaben sind vom jeweiligen Dienstleister für jeden Auftraggeber im Rahmen der Führung eigener Rechnungskreise getrennt voneinander abzurechnen. Das Abrechnungshandbuch (§ 11 Abs. 1, § 16 Abs. 3 Z 7) hat auch Bestimmungen über die Abgeltung der Rechenzentrumsaufgaben zu umfassen.