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§ 24 REDV 2006 avsv Nr. 87/2006
Stichtag: 29. 07. 2006  
Sichttag: 28. 07. 2006
Richtlinien über die Zusammenarbeit der Sozialversicherungsträger und des Hauptverbandes in der elektronischen Datenverarbeitung 2006
avsv Nr. 87/2006
REDV 2006 StF
28. 07. 2006
29. 07. 2006

Ausschließlichkeitsrecht

§ 24. (1) Ausschließlich die in § 23 Abs. 2 genannten Sozialversicherungsträger sind berechtigt, die dort genannten Rechenzentrumsaufgaben ( § 2 Z 5) zu erbringen. Die Beauftragung weiterer Sozialversicherungsträger darüber hinaus oder die Errichtung bzw. Beibehaltung von eigenständigen Sub-Rechenzentren ist nicht zulässig.

(2) Die Beauftragung eines Dienstleisters mit auch nur teilweisen Rechenzentrumsaufgaben eines Sozialversicherungsträgers außerhalb dieser Bestimmung ist nur mit Zustimmung der Trägerkonferenz zulässig.

(3) An welchem Ort und in welcher Rechtsform die Rechenzentren nach § 23 Abs. 2 Z 1-5 eingerichtet werden, entscheidet bei Neueinrichtungen der dort genannte Sozialversicherungsträger. Die hievon betroffenen anderen Sozialversicherungsträger haben das Recht, mit diesem Sozialversicherungsträger zu beraten, nicht jedoch das Recht, dessen Entscheidung zu verhindern.

(4) Die Höchstzahl von fünf Rechenzentrumsbetreibern kann nicht überschritten werden. Einrichtungen (Tochtergesellschaften usw.), die Rechenzentrumsaufgaben nach § 10 Z 6 und 7 BVergG 2006, BGBl. I Nr. 17/2006, (bestehendes Ausschließlichkeitsrecht bzw. in-house-Providing) für einen Sozialversicherungsträger betreuen, Rechenzentren von Dienstgebern für Betriebskrankenkassen ( § 445 ASVG) oder die Bundesrechenzentrum GmbH und die anderen IT-Systeme und Unterstützungseinrichtungen gemäß dem Bundesgesetz über die Übertragung der Aufgaben des Bundespensionsamtes an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (§ 5 Abs. 2 Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz - BPAÜG) sind keine Rechenzentren im Sinn dieses Abschnittes.

(5) Nach dieser Bestimmung übertragene Aufgaben sind vom jeweiligen Dienstleister für jeden Auftraggeber im Rahmen der Führung eigener Rechnungskreise getrennt voneinander abzurechnen. Das Abrechnungshandbuch (§ 11 Abs. 1, § 16 Abs. 3 Z 7) hat auch Bestimmungen über die Abgeltung der Rechenzentrumsaufgaben auf Grundlage der Verrechung tatsächlicher Kosten zu umfassen.