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§ 25 REDV 2006 avsv Nr. 87/2006
Stichtag: 29. 07. 2006  
Sichttag: 28. 07. 2006
Richtlinien über die Zusammenarbeit der Sozialversicherungsträger und des Hauptverbandes in der elektronischen Datenverarbeitung 2006
avsv Nr. 87/2006
REDV 2006 StF
28. 07. 2006
29. 07. 2006

Übergangsbestimmungen zur Rechenzentrumskonsolidierung

§ 25. (1) Sozialversicherungsträger, die den Termin Ende 2007 ( § 23 Abs. 2) nicht einhalten können, haben darüber einschließlich der Gründe hiefür raschest möglich der Trägerkonferenz zu berichten. Die Trägerkonferenz ist berechtigt, in diesen Fällen die Frist für die Konsolidierung des Rechenzentrums eines Sozialversicherungsträgers zu erstrecken.

(2) Beauftragungen anderer Stellen (ausgenommen solche nach § 10 Z 6 und 7 BVergG 2006, BGBl. I Nr. 17/2006) mit Rechenzentrumsaufgaben, die bei Inkrafttreten dieser Richtlinien bereits bestehen, sind unter dem Gesichtspunkt der Gesamtwirtschaftlichkeit zu prüfen und (allenfalls nach einem Übergangszeitraum zur Realisierung von Abschreibungen usw.) dann, wenn sich daraus keine konkret messbaren (finanziellen, kapazitätsmäßigen usw.) Vorteile für die Sozialversicherungsträger insgesamt ergeben, zu beenden.

(3) Nur dann, wenn die Beauftragung einer anderen Stelle mit Rechenzentrumsaufgaben (ausgenommen solche nach § 10 Z 6 und 7 BVergG 2006, BGBl. I Nr. 17/2006), in deren Rahmen bereits ein Auftragnehmer bei Inkrafttreten dieser Richtlinie im Echtbetrieb mit Rechenzentrumsaufgaben tätig ist, auf Dauer und nachweislich (kosten- und organisationsmäßig eindeutig darstellbar) einen Vorteil für die Sozialversicherung insgesamt ergibt (nicht nur für die betroffenen Sozialversicherungsträger bzw. deren Auftragnehmer), ist die Trägerkonferenz berechtigt, solche Beauftragungen als Ausnahmen von der Rechenzentrumskonsolidierung nach § 23 auf Dauer oder für eine bestimmte Frist (z. B. Abschreibungsfristen oder Vertragslaufdauern) zuzulassen, wenn der Vorteil der Trägerkonferenz gegenüber schlüssig dargestellt, betragsmäßig genannt und im Detail offen gelegt wird. Die bloße Vermeidung von Mehraufwänden für eine Neuorganisation ist kein Vorteil nach diesem Absatz.

(4) Mehraufwände, die sich für den Konsolidierungszeitraum aus der Neuorganisation eines Rechenzentrums nach diesen Richtlinien ergeben, sind kein hinreichender Grund, die Vorgangsweise nach § 23 nicht termingerecht abzuwickeln.