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§ 3 REDV 2006 avsv Nr. 87/2006
Stichtag: 29. 07. 2006  
Sichttag: 28. 07. 2006
Richtlinien über die Zusammenarbeit der Sozialversicherungsträger und des Hauptverbandes in der elektronischen Datenverarbeitung 2006
avsv Nr. 87/2006
REDV 2006 StF
28. 07. 2006
29. 07. 2006

2. Abschnitt
Kompatible EDV-Strukturen

Herstellung kompatibler EDV-Strukturen

§ 3. (1) Die Sozialversicherungsträger haben kompatible EDV-Strukturen in dem Umfang herzustellen, als dies für die gemeinsame Einrichtung, Betreuung und den Betrieb von Standardprodukten ( § 4) und IT-Infrastruktur erforderlich ist. Insbesondere ist die Kompatibilität herzustellen für

1. 

die EDV-Systeme (Ablaufplattformen, d. h. Hard- und Software) und die Benutzerendgeräte für die gemeinsamen Softwareprodukte,

2. 

die Datenkommunikation zwischen den Sozialversicherungsträgern über ein gemeinsames Netzwerk durch festgelegte Datenschnittstellen und Programm-zu-Programm Verbindungen,

3. 

die Speicherung und Wiedergewinnung von Daten für die gemeinsamen Softwareprodukte,

4. 

das Vorgehensmodell für die Entwicklung der gemeinsamen Softwareprodukte,

5. 

die Methoden und Hilfsmittel für die Entwicklung der gemeinsamen Softwareprodukte und

6. 

die Methoden und Hilfsmittel für das Management der gemeinsamen EDV-Projekte und -Produkte.

(2) Die Durchführungsbestimmungen zu den Kompatibilitätsanforderungen sind in einem EDV-Handbuch festzulegen und laufend den Erfordernissen anzupassen (§ 16).