Freiwillig versicherte Sozialhilfeempfänger
§ 12. In der Krankenversicherung freiwillig versicherten Personen, die Hilfe (bzw. einen Zuschuss) zur Sicherung ihres Lebensbedarfes von einem Träger der Sozialhilfe erhalten, sowie den Angehörigen dieser Personen darf eine Befreiung von der Rezeptgebühr nicht bewilligt werden.