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§ 13 RRZ 2008 avsv Nr. 5/2008
Richtlinien über die Befreiung von der Rezeptgebühr 2008
avsv Nr. 5/2008
RRZ 2008 StF
30. 01. 2008
01. 01. 2008

3. Teil
Befreiung wegen Überschreitung der Rezeptgebührenobergrenze

Allgemeines

§ 13. (1) Personen, deren Belastung mit Rezeptgebühren in einem Kalenderjahr den Grenzbetrag von zwei Prozent des Jahresnettoeinkommens (Rezeptgebührenobergrenze) überschreitet, sind ab dem Überschreiten für den Rest des Kalenderjahres von der Rezeptgebühr befreit.

(2) Die Rezeptgebührenobergrenze ist nach den in diesen Richtlinien aufgestellten Regeln zu berechnen. Der errechnete Betrag ist kaufmännisch auf einen Cent zu runden. Als Jahresnettoeinkommen gilt der nach den §§ 14 bis 16 ermittelte Betrag.