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§ 15 RRZ 2008 avsv Nr. 5/2008
Richtlinien über die Befreiung von der Rezeptgebühr 2008
avsv Nr. 5/2008
RRZ 2008 StF
30. 01. 2008
01. 01. 2008

Berechnung des Jahresnettoeinkommens aus den Grundlagen

§ 15. (1) Ist das Jahresnettoeinkommen nach § 14 Z 2 aufgrund der Beitragsgrundlagen eines Kalenderjahres zu berechnen, so sind von den Beitragsgrundlagen des vorangegangenen bzw. wenn diese nicht bekannt sind von den Beitragsgrundlagen des zweitvorangegangenen Kalenderjahres, die zum Zeitpunkt der Berechnung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge von der Beitragsgrundlage abzuziehen.

(2) Ist das Jahresnettoeinkommen gemäß § 14 Z 3 aufgrund der Beitragsgrundlage nach § 25 GSVG zu berechnen, so ist die Beitragsgrundlage, die nicht älter sein darf als die Beitragsgrundlage des drittvorangegangenen Kalenderjahres, um den Hinzurechnungsbetrag nach § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG zu vermindern, das Sonderzahlungsäquivalent in Höhe eines Siebentels abzuziehen und der resultierende Betrag um die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern.

(3) Ist das Jahresnettoeinkommen gemäß § 14 Z 3 aufgrund der Beitragsgrundlage nach § 23 BSVG zu berechnen, so ist von der Beitragsgrundlage des zweitvorangegangenen Kalenderjahres ein Sonderzahlungsäquivalent in Höhe eines Siebentels abzuziehen und das Ergebnis um einen pauschalen Abschlag in Höhe von 30 % zu vermindern.

(4) Veränderungen in den Grundlagen für die Berechnung des Jahresnettoeinkommens sind bei Berechnung der Rezeptgebührenobergrenze zu berücksichtigen.

(5) Liegen im maßgeblichen Kalenderjahr mehrere Einkommen gemäß § 14 vor, so ist das Jahresnettoeinkommen aus der Summe der nach den Regeln der Absätze 1 bis 3 und § 16 Abs. 2 bis 3 errechneten Beträge sowie der Leistungen nach § 14 Z 1 zu ermitteln.