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§ 16 RRZ 2008 avsv Nr. 5/2008
Richtlinien über die Befreiung von der Rezeptgebühr 2008
avsv Nr. 5/2008
RRZ 2008 StF
30. 01. 2008
01. 01. 2008

Sonderregeln für die Berechnung des Jahresnettoeinkommens

§ 16. (1) Für Zeiten, in denen nur der Bezug von Kinderbetreuungsgeld bzw. der Bezug von Leistungen nach dem Karenzgeldgesetz vorliegt, ist der Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG (Einzelrichtsatz) zur Berechnung des Jahresnettoeinkommens heranzuziehen.

(2) Für Zeiten der Ableistung des Präsenz- bzw. Ausbildungsdienstes beim österreichischen Bundesheer ist der Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG (Einzelrichtsatz) zur Berechnung des Jahresnettoeinkommens heranzuziehen.

(3) Für Zeiten der Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 16 Abs. 1 ASVG bzw. einer Weiterversicherung gemäß § 8 GSVG oder § 8 BSVG ist für die Ermittlung des Jahresnettoeinkommens der entsprechende Krankenversicherungsbeitrag von der Beitragsgrundlage abzuziehen. Liegt das für diese Zeiten ermittelte Nettoeinkommen unter dem Ausgleichszulageneinzelrichtsatz ist der Ausgleichszulageneinzelrichtsatz für die Berechung des Jahresnettoeinkommens heranzuziehen.

(4) Übersteigt das ermittelte Jahresnettoeinkommen nicht das Zwölffache des Richtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG ( § 150 Abs. 1 lit. a sublit. bb GSVG, § 141 Abs. 1 lit. a sublit. bb BSVG) (Einzelrichtsatz), so ist das Zwölffache dieses Richtsatzes als Jahresnettoeinkommen heranzuziehen.

(5) Kann ein Jahresnettoeinkommen aus den Grundlagen nach § 14 und § 16 Abs. 1 bis 3 nicht ermittelt werden, so ist die sechsfache monatliche Höchstbeitragsgrundlage ( § 45 Abs. 1 ASVG) vermindert um die in § 15 Abs. 1 geregelten Abzüge als jährliches Einkommen heranzuziehen.