Berücksichtigung von zu viel bezahlten Rezeptgebühren
§ 18. Rezeptgebühren, die entrichtet wurden, obwohl die Obergrenze bereits überschritten war (z. B. aufgrund später einlangender Abrechnungen von Vertragspartnern), sind für die Erreichung der Obergrenze in den nächstfolgenden Kalenderjahren zu berücksichtigen. Eine Rückzahlung von Rezeptgebühren, durch deren Zahlung in einem Kalenderjahr die Obergrenze überschritten wurde, kann auf Antrag des Versicherten frühestens ab dem zweitfolgenden Kalenderjahr bzw. auf Antrag der Bezugsberechtigten gemäß
§ 107a ASVG nach dem Tod des Versicherten erfolgen, sofern diese Rezeptgebühren nicht bereits für die Erreichung der Rezeptgebührenobergrenze berücksichtigt wurden.