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§ 21 RRZ 2008 avsv Nr. 5/2008
Richtlinien über die Befreiung von der Rezeptgebühr 2008
avsv Nr. 5/2008
RRZ 2008 StF
30. 01. 2008
01. 01. 2008
31. 12. 2019

Rezeptgebührenkonto

§ 21. (1) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat für jeden Versicherten, der nicht aufgrund des 2. Teils von der Rezeptgebühr befreit ist, ein Rezeptgebührenkonto einzurichten.

(2) Die Kontoführung beginnt mit dem Kalenderjahr 2008 und endet mit Ablauf jenes Kalenderjahres, in das der Tod des Versicherten fällt.

(3) Für jedes Kalenderjahr der Kontoführung sind folgende Daten kontenmäßig zu erfassen:

1. 

die im Kalenderjahr vom Versicherten bezahlten Rezeptgebühren,

2. 

das für das Kalenderjahr errechnete Jahresnettoeinkommen,

3. 

das Vorliegen einer Befreiung von der Rezeptgebühr aufgrund des Erreichens der Rezeptgebührenobergrenze,

4. 

die vom Versicherten erworbenen Gutschriften.