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§ 3 RRZ 2008 avsv Nr. 179/2016
Richtlinien über die Befreiung von der Rezeptgebühr 2008
avsv Nr. 179/2016
9. Änd RRZ 2008
15. 12. 2016
01. 07. 2016
31. 12. 2016

2. Teil
Befreiung wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit

Befreiung ohne Antrag

§ 3. (1) Die nachstehend angeführten Bezieher bestimmter Geldleistungen werden wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit, wenn die betreffende Geldleistung die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet:

1. 

Bezieher einer Ausgleichszulage zu einer Pension aus der Pensionsversicherung,

2. 

Bezieher einer Ergänzungszulage

a) 

zu einem Ruhe- oder Versorgungsgenuss im Sinne des Pensionsgesetzes 1965 oder

b) 

zu einer gleichartigen Pensionsleistung bzw. zu einem außerordentlichen Versorgungsgenuss eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers,

3. 

Bezieher einer Provision, einer Witwenprovision oder einer Waisenprovision mit Ergänzungszulage von der Generaldirektion der österreichischen Bundesforste,

4. 

Bezieher eines Vorschusses gemäß § 18 ARÜG, BGBl. Nr. 290/1961,

5. 

a) Bezieher einer Waisenrente oder Waisenbeihilfe gemäß §§ 39 ff. KOVG 1957 sowie

b) 

Bezieher einer Elternrente gemäß §§ 44 ff. KOVG 1957 oder gemäß § 43 ff. HVG in Verbindung mit § 25 Abs. 1 HEG,

6. 

Bezieher einer Witwen-(Witwer-)zusatzrente gemäß § 35 Abs. 3 KOVG 1957 oder gemäß § 33 Abs. 2 HVG in Verbindung mit § 25 Abs. 1 HEG

7. 

Bezieherinnen und Bezieher einer Hilfe zum Lebensunterhalt oder zum Wohnbedarf nach den in Ausführung der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG über eine Bedarfsorientierte Mindestsicherung beschlossenen Sozialhilfe- und Mindestsicherungsgesetzen der Länder.

(2) Wenn gemäß § 292 Abs. 8 ASVG (§ 149 Abs. 7 GSVG, § 140 Abs. 7 BSVG) ein Ausgedinge anzurechnen ist, gilt die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 als erfüllt, wenn die Summe aus

der Pension (einschließlich einer allfälligen Ausgleichszulage),

dem Nettoeinkommen gemäß § 292 ASVG (§ 149 GSVG, § 140 BSVG) – ausgenommen gemäß § 292 Abs. 8 ASVG (§ 149 Abs. 7 GSVG, § 140 Abs. 7 BSVG) anzurechnende Beträge – und

den mitzuberücksichtigenden Unterhaltsansprüchen in der Höhe des gebührenden bzw. tatsächlich geleisteten Unterhalts (§ 4 Abs. 4)

86 % des nach § 293 Abs. 1 ASVG (§ 150 Abs. 1 GSVG, § 141 Abs. 1 BSVG) in Betracht kommenden Richtsatzes nicht übersteigt. Dieser Prozentsatz erhöht sich ab dem Jahr 2016 auf 87%.

(3) Zivildiener sind aufgrund ihrer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit.

(4) Die gemäß § 4 Abs. 1 Z 11 ASVG versicherten Teilnehmer/innen des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland nach dem Freiwilligengesetz, BGBl. I Nr. 17/2012, sind aufgrund ihrer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit.

(5) Die gemäß § 16 Abs. 2a ASVG wegen der Pflege eines behinderten Kindes Versicherten sind aufgrund ihrer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit.