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§ 3 RRZ 2008 avsv Nr. 73/2013
Stichtag: 11. 07. 2013  
Sichttag: 05. 07. 2013
Richtlinien über die Befreiung von der Rezeptgebühr 2008
avsv Nr. 73/2013
7. Änd RRZ 2008
05. 07. 2013
11. 07. 2013

2. Teil
Befreiung wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit

Befreiung ohne Antrag

§ 3. (1) Die nachstehend angeführten Bezieher bestimmter Geldleistungen werden wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit, wenn die betreffende Geldleistung die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet:

1. 

Bezieher einer Ausgleichszulage zu einer Pension aus der Pensionsversicherung,

2. 

Bezieher einer Ergänzungszulage

a) 

zu einem Ruhe- oder Versorgungsgenuss im Sinne des Pensionsgesetzes 1965 oder

b) 

zu einer gleichartigen Pensionsleistung bzw. zu einem außerordentlichen Versorgungsgenuss eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers,

3. 

Bezieher einer Provision, einer Witwenprovision oder einer Waisenprovision mit Ergänzungszulage von der Generaldirektion der österreichischen Bundesforste,

4. 

Bezieher eines Vorschusses gemäß § 18 ARÜG, BGBl. Nr. 290/1961,

5. 

a) Bezieher einer Waisenrente oder Waisenbeihilfe gemäß §§ 39 ff. KOVG 1957 oder gemäß §§ 38 ff. HVG sowie

b) 

Bezieher einer Elternrente gemäß §§ 44 ff. KOVG 1957 oder gemäß § 43 ff. HVG,

6. 

a) Bezieher einer Witwen-(Witwer-)zusatzrente gemäß § 35 Abs. 3 KOVG 1957 oder gemäß § 33 Abs. 2 HVG sowie

b) 

Bezieher einer Witwen-(Witwer-)beihilfe gemäß § 36 Abs. 2 KOVG 1957 oder gemäß § 35 HVG;

7. 

Bezieherinnen und Bezieher einer Hilfe zum Lebensunterhalt oder zum Wohnbedarf nach den in Ausführung der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG über eine Bedarfsorientierte Mindestsicherung beschlossenen Sozialhilfe- und Mindestsicherungsgesetzen der Länder.

(2) Wenn gemäß § 292 Abs. 8 ASVG (§ 149 Abs. 7 GSVG, § 140 Abs. 7 BSVG) ein Ausgedinge anzurechnen ist, gilt die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 als erfüllt, wenn die Summe aus

der Pension (einschließlich einer allfälligen Ausgleichszulage),

dem Nettoeinkommen gemäß § 292 ASVG (§ 149 GSVG, § 140 BSVG) - ausgenommen gemäß § 292 Abs. 8 ASVG (§ 149 Abs. 7 GSVG, § 140 Abs. 7 BSVG) anzurechnende Beträge - und

den mitzuberücksichtigenden Unterhaltsansprüchen in der Höhe des gebührenden bzw. tatsächlich geleisteten Unterhalts (§ 4 Abs. 4)

81 % des nach § 293 Abs. 1 ASVG (§ 150 Abs. 1 GSVG, § 141 Abs. 1 BSVG) in Betracht kommenden Richtsatzes nicht übersteigt. Dieser Prozentsatz erhöht sich jeweils zum Jahresbeginn im Jahr 2012 um einen Prozentpunkt, im Jahr 2013 um zwei Prozentpunkte und im Jahr 2014 um einen Prozentpunkt.

(3) Zivildiener sind aufgrund ihrer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit.

(4) Die gemäß § 4 Abs. 1 Z 11 ASVG versicherten Teilnehmer/innen des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland nach dem Freiwilligengesetz, BGBl. I Nr. 17/2012, sind aufgrund ihrer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit.

(5) Die gemäß § 16 Abs. 2a ASVG wegen der Pflege eines behinderten Kindes Versicherten sind aufgrund ihrer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit.