Inkrafttreten der 9. Änderung
§ 31. Die 9. Änderung der Richtlinien tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. § 3 Abs. 2 in der zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung ist in Fällen, in denen zum 1. Jänner 2017 keine Ausgleichszulage zu einer Pension gebührt, bis zu einem Anfall einer Ausgleichszulage weiter anzuwenden. Abweichend davon tritt § 3 Abs. 1 in der Fassung der 9. Änderung rückwirkend mit 1. Juli 2016 in Kraft.