Befreiung von Asylwerbern und unterstützungswürdigen Fremden
§ 7. Personen, die gemäß § 1 Z 17, 19 und 21 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß § 9 ASVG in die Krankenversicherung einbezogenen Personen krankenversichert sind (Asylwerber in Bundesbetreuung und unterstützungswürdige hilfs- und schutzbedürftige Fremde nach Artikel 2 der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde sowie Ukrainische Staatsangehörige und weitere Personen, die ab dem 24. Februar 2022 wegen der kriegerischen Ereignisse in der Ukraine vorübergehend in Österreich aufgenommen werden), sind von der Rezeptgebühr befreit.