Befreiung von Asylwerbern und unterstützungswürdigen Fremden
§ 7. Personen, die gemäß
§ 1 Z 17 und
19 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß
§ 9 ASVG in die Krankenversicherung einbezogenen Personen krankenversichert sind (Asylwerber in Bundesbetreuung und unterstützungswürdige hilfs- und schutzbedürftige Fremde nach Artikel 2 der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde), sind von der Rezeptgebühr befreit.