Befreiung von der Rezeptgebühr und vom Service-Entgelt
§ 9. (1) Ein Antrag auf Rezeptgebührenbefreiung gilt gleichzeitig als Antrag auf Befreiung vom Service-Entgelt. Ein Antrag auf Befreiung vom Service-Entgelt gilt gleichzeitig als Antrag auf Befreiung von der Rezeptgebühr.
(2) Wird ein Antrag auf Befreiung von der Rezeptgebühr abgelehnt, so ist das nachgewiesene Nettoeinkommen vom Krankenversicherungsträger für die Ermittlung des Jahresnettoeinkommens im Sinne des dritten Teils zu berücksichtigen.