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§ 9 RRZ 2008 avsv Nr. 5/2008
Richtlinien über die Befreiung von der Rezeptgebühr 2008
avsv Nr. 5/2008
RRZ 2008 StF
30. 01. 2008
01. 01. 2008

Befreiung von der Rezeptgebühr und vom Service-Entgelt

§ 9. (1) Ein Antrag auf Rezeptgebührenbefreiung gilt gleichzeitig als Antrag auf Befreiung vom Service-Entgelt. Ein Antrag auf Befreiung vom Service-Entgelt gilt gleichzeitig als Antrag auf Befreiung von der Rezeptgebühr.

(2) Wird ein Antrag auf Befreiung von der Rezeptgebühr abgelehnt, so ist das nachgewiesene Nettoeinkommen vom Krankenversicherungsträger für die Ermittlung des Jahresnettoeinkommens im Sinne des dritten Teils zu berücksichtigen.