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§ 1 SUG BGBl. I Nr. 142/2000
Stichtag: 01. 04. 1996  
Sichttag: 29. 12. 2000
Sonderunterstützungsgesetz (Steuerreformgesetz 2000)
BGBl. I Nr. 142/2000
Kunsttext 142/2000 SUG
29. 12. 2000
01. 04. 1996

Artikel I

Voraussetzungen des Anspruches

§ 1. (1) Anspruch auf Sonderunterstützung nach diesem Bundesgesetz haben Personen, denen das Arbeitsmarktservice auch unter weitestmöglichem Einsatz von Förderungsmaßnahmen keine zumutbare Beschäftigung vermitteln kann und die

1.  

Aufgehoben.

a) 

im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum 31. Dezember 1995 das 51. Lebensjahr und nach dem 31. Dezember 1995 das 52. Lebensjahr vollendet haben und

b) 

vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens zehn Jahre in knappschaftlichen Betrieben gemäß § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung, welche an ihrem Standort eine produktionstechnische Einheit im Sinne des § 34 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, bilden, beschäftigt waren und durch mindestens 60 Monate die in Anlage 9 oder 10 zum ASVG angeführten Arbeiten verrichteten.

2.  

Aufgehoben.

Weiters ist Voraussetzung für den Anspruch auf Sonderunterstützung, daß die Personen arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos sind und an dem der Beendigung des Dienstverhältnisses folgenden Monatsersten (Stichtag) die Wartezeit für eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters, ausgenommen den Knappschaftssold, gemäß § 236 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, bzw. gemäß § 120 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978, bzw. gemäß § 111 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978, erfüllen; hiebei gelten § 251a Abs. 7 Z 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, § 129 Abs. 7 Z 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und § 120 Abs. 7 Z 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes sinngemäß.

(2) Zumutbar im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Beschäftigung, die den körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen angemessen ist, seine Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Beschäftigung ist weiters auf das Alter des Arbeitslosen, auf die noch zu erwartende Dauer der Berufstätigkeit, auf die allfällige Notwendigkeit zu übersiedeln oder zu pendeln sowie auf die Dauer einer allfälligen Arbeitsmarktausbildung Bedacht zu nehmen. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 9 Abs. 3 und 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 sinngemäß Anwendung.

(3) Aufgehoben.

(4) Aufgehoben.

(5) Aufgehoben.

(6) Aufgehoben.