Dokumentanzeige

§ 3 SV-DSV 2018 avsv Nr. 79/2018
Stichtag: 19. 06. 2018  
Sichttag: 19. 06. 2018
Datenschutzverordnung für die gesetzliche Sozialversicherung 2018
avsv Nr. 79/2018
SV-DSV 2018 StF
19. 04. 2018
25. 05. 2018

Hauptverband als Auftragsverarbeiter

§ 3. (1) Soweit der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger im Rahmen seiner gesetzlichen Zuständigkeit (z. B. nach § 31 Abs. 11 ASVG, § 84a Abs. 5 ASVG) tätig wird, ist er soweit nicht ausdrücklich anderes vorgesehen ist (§ 1 Abs. 3), als datenschutzrechtlicher Auftragsverarbeiter für die Sozialversicherungsträger zu behandeln.

(2) Diese Verordnung und die anderen Richtlinien und Beschlüsse des Hauptverbandes (REDV, SV-SR usw.) sind, soweit sie datenschutzrechtliche Bestimmungen enthalten und nicht ausdrücklich anderes vorgesehen ist (§ 1 Abs. 3), als „andere Rechtsinstrumente“ nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO zu behandeln. Ihre Verbindlichkeit richtet sich nach § 31 Abs. 6 ASVG. Der Abschluss zusätzlicher Verträge über die Tätigkeit als Auftragsverarbeiter ist nicht notwendig. Die nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO vorgesehenen Abläufe sind durch Vollziehung der jeweils anwendbaren Rechtsvorschriften, insbesondere dieser Verordnung und der § 31 Abs. 11, § 321, § 460a, § 460d, § 460e ASVG einzuhalten.