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§ 4 SV-DSV 2018 avsv Nr. 79/2018
Stichtag: 19. 06. 2018  
Sichttag: 19. 06. 2018
Datenschutzverordnung für die gesetzliche Sozialversicherung 2018
avsv Nr. 79/2018
SV-DSV 2018 StF
19. 04. 2018
25. 05. 2018

Sozialversicherungsträger als Auftragsverarbeiter

§ 4. (1) Sozialversicherungsträger sind, soweit nicht ausdrücklich anderes vorgesehen ist (§ 1 Abs. 3), Auftragsverarbeiter für die von ihnen verarbeiteten Daten auch dann, wenn diese Daten von anderen Sozialversicherungsträgern im Anwendungsbereich der Standardprodukte (vgl. Anhang der REDV 2006) oder anderen trägerübergreifenden Auftragsverarbeitungsvorgängen verarbeitet werden. § 3 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Dies gilt in gleicher Weise für die Gesellschaften, die von Sozialversicherungsträgern nach § 10 Z 7 BvergG 2006 wie eigene Dienststellen zu behandeln sind (sogenannte in-house-GmbHs wie die SVC, ITSV, SVD etc.). § 3 Abs. 2 gilt sinngemäß.