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§ 1 SV-EG BGBl. Nr. 119/2006
Stichtag: 01. 01. 2005  
Sichttag: 24. 07. 2006
Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz
BGBl. Nr. 119/2006
Gesamtstand SV-EG idF 119/2006
24. 07. 2006
31. 12. 1996

Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) In diesem Bundesgesetz bedeuten die Ausdrücke

1. 

„Verordnung“

die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der für Österreich jeweils geltenden Fassung;

2. 

„Durchführungsverordnung“

die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der für Österreich jeweils geltenden Fassung;

3. 

„ ASVG“

das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung;

4. 

„ GSVG“

das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, in der jeweils geltenden Fassung;

5. 

„ BSVG“

das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, in der jeweils geltenden Fassung;

6. 

„ NVG 1972“

das Notarversicherungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 66/1972, in der jeweils geltenden Fassung;

7. 

Abkommen“ ein von Österreich geschlossenes Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit.

(2) In diesem Bundesgesetz haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach der Verordnung und der Durchführungsverordnung zukommt.