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§ 3 SV-EG BGBl. Nr. 119/2006
Stichtag: 01. 01. 2005  
Sichttag: 24. 07. 2006
Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz
BGBl. Nr. 119/2006
Gesamtstand SV-EG idF 119/2006
24. 07. 2006
01. 01. 1994

Schutz bestehender Rechte in der Krankenversicherung der Rentner

§ 3. Führt die Anwendung des Art. 28 oder 28a der Verordnung dazu, daß ein Bezieher einer Rente nach den österreichischen Rechtsvorschriften, der im Gebiet eines anderen Staates wohnt, für den die Verordnung gilt, den ihm nach einem von Österreich geschlossenen Abkommen über Soziale Sicherheit eingeräumten Anspruch auf Leistungen bei Krankheit oder Mutterschaft verliert, so ist diese Person für die Anwendung der Verordnung weiterhin so zu behandeln, als bestünde für sie ein Anspruch auf Leistungen nach den österreichischen Rechtsvorschriften, solange sie im Gebiet dieses anderen Staates wohnt.