Rückwirkende Neufeststellung von Ansprüchen
§ 3. Art. 87 Abs. 6 der Verordnung ist so anzuwenden, dass auch Anträge nach Art. 87 Abs. 5 der Verordnung, die erst nach den in dieser Bestimmung erwähnten zwei Jahren gestellt werden, die rückwirkende Neufeststellung mit dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung auslösen.