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§ 6b SV-EG BGBl. Nr. 119/2006
Stichtag: 12. 08. 2000  
Sichttag: 24. 07. 2006
Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz
BGBl. Nr. 119/2006
Gesamtstand SV-EG idF 119/2006
24. 07. 2006
12. 08. 2000

§ 6b. Entsteht ein Leistungsanspruch ausschließlich unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten in Anwendung eines Abkommens, so ist die Wartezeit für die Inanspruchnahme der erhöhten Alterspension frühestens mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens erfüllt.