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§ 7 SV-EG BGBl. Nr. 119/2006
Stichtag: 01. 01. 1994  
Sichttag: 24. 07. 2006
Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz
BGBl. Nr. 119/2006
Gesamtstand SV-EG idF 119/2006
24. 07. 2006
01. 01. 1994

Ergänzende Regelungen betreffend Kostenerstattungen

§ 7. In jenen Fällen, in denen anstelle der nach den Art. 93 bis 96 der Durchführungsverordnung vorgesehenen Kostenerstattung eine Erstattung auf der Grundlage eines Pauschbetrages oder ein Verzicht auf eine Erstattung vereinbart wird, hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales erforderlichenfalls folgendes zu regeln:

a) 

Bezeichnung des Trägers des Wohnortes als zuständiger Träger;

b) 

Maßnahmen zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Belastung, die sich für einen österreichischen Träger oder für die österreichische Verbindungsstelle aus der Erstattung auf der Grundlage eines Pauschbetrages oder aus dem Verzicht auf eine Erstattung ergeben würde.