Zusammensetzung der Verwaltungskörper
§ 23. (1) Der Verwaltungsrat besteht aus zehn Versicherungsvertreter/inne/n.
(2) Die Hauptversammlung setzt sich zusammen aus
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1. | den Mitgliedern des Verwaltungsrates, |
2. | den Vorsitzenden der Landesstellenausschüsse, |
3. | drei Senior/inn/envertreter/inne/n, die vom Bundesseniorenbeirat zu entsenden sind, |
4. | drei Behindertenvertreter/inne/n, von denen je einer/eine vom ÖZIV Bundesverband, vom Österreichischen Behindertenrat sowie vom Kriegsopfer- und Behindertenverband Österreich zu entsenden ist, |
5. | zehn weiteren Versicherungsvertreter/inne/n. |
Die Versicherungsvertreter/innen nach den Z 1 und 2 sind in der Hauptversammlung auf die Zahl der Versicherungsvertreter/innen jener Gruppe anzurechnen, der sie im Verwaltungsrat bzw. in den Landesstellenausschüssen angehören. |
(3) Die Landesstellenausschüsse für die vier Bundesländer mit der größten Anzahl an versicherten Personen nach dem GSVG, FSVG und BSVG bestehen aus sechs Versicherungsvertreter/inne/n, die übrigen Landesstellenausschüsse bestehen jeweils aus drei Versicherungsvertreter/inne/n.