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§ 23 SVSG BGBl. I Nr. 100/2018, S. 84
Stichtag: 01. 01. 2020  
Sichttag: 12. 11. 2019
Selbständigen-SozialversicherungsG
BGBl. I Nr. 100/2018, S. 84
SV-OG
22. 12. 2018
01. 01. 2020

Zusammensetzung der Verwaltungskörper

§ 23. (1) Der Verwaltungsrat besteht aus zehn Versicherungsvertreter/inne/n.

(2) Die Hauptversammlung setzt sich zusammen aus

1. 

den Mitgliedern des Verwaltungsrates,

2. 

den Vorsitzenden der Landesstellenausschüsse,

3. 

drei Senior/inn/envertreter/inne/n, die vom Bundesseniorenbeirat zu entsenden sind,

4. 

drei Behindertenvertreter/inne/n, von denen je einer/eine vom ÖZIV Bundesverband, vom Österreichischen Behindertenrat sowie vom Kriegsopfer- und Behindertenverband Österreich zu entsenden ist,

5. 

zehn weiteren Versicherungsvertreter/inne/n.

Die Versicherungsvertreter/innen nach den Z 1 und 2 sind in der Hauptversammlung auf die Zahl der Versicherungsvertreter/innen jener Gruppe anzurechnen, der sie im Verwaltungsrat bzw. in den Landesstellenausschüssen angehören.

(3) Die Landesstellenausschüsse für die vier Bundesländer mit der größten Anzahl an versicherten Personen nach dem GSVG, FSVG und BSVG bestehen aus sechs Versicherungsvertreter/inne/n, die übrigen Landesstellenausschüsse bestehen jeweils aus drei Versicherungsvertreter/inne/n.