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§ 27 SVSG BGBl. I Nr. 100/2018, S. 84
Stichtag: 01. 01. 2020  
Sichttag: 12. 11. 2019
Selbständigen-SozialversicherungsG
BGBl. I Nr. 100/2018, S. 84
SV-OG
22. 12. 2018
01. 01. 2020

Aufgaben der Hauptversammlung

§ 27. (1) Die Hauptversammlung des Versicherungsträgers hat jährlich mindestens zweimal zusammenzutreten. Sie ist vom Verwaltungsrat einzuberufen. Ihr ist vorbehalten:

1. 

die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag (Haushaltsplan);

2. 

die Beschlussfassung über den Jahresbericht des Verwaltungsrates, der aus dem durch einen beeideten Wirtschaftsprüfer/eine beeidete Wirtschaftsprüferin geprüften Rechnungsabschluss und den Statistischen Nachweisungen besteht;

3. 

die Beschlussfassung über die Entlastung des Verwaltungsrates;

4. 

die Beschlussfassung über die Satzung und Krankenordnung sowie ihre Änderungen.

(2) Der beeidete Wirtschaftsprüfer/Die beeidete Wirtschaftsprüferin nach Abs. 1 Z 2 ist von der Hauptversammlung zu beauftragen.

(3) Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefasst. Für Beschlüsse betreffend Angelegenheiten nach Abs. 1 Z 1 sind jedoch bis zur Zusammenführung der Rechnungskreise nach § 53 Abs. 6 drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich, danach die einfache Stimmenmehrheit. Über die im Abs. 1 Z 2 bis 4 genannten Gegenstände kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gültig Beschluss gefasst werden. Bei Ablehnung der Entlastung hat die Aufsichtsbehörde zu entscheiden.