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§ 9 SVSG BGBl. I Nr. 100/2018, S. 84
Stichtag: 01. 01. 2020  
Sichttag: 12. 11. 2019
Selbständigen-SozialversicherungsG
BGBl. I Nr. 100/2018, S. 84
SV-OG
22. 12. 2018
01. 01. 2020

Elektronische Datenverarbeitung

§ 9. Der Versicherungsträger ist insoweit zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Zu den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben zählt auch die Übermittlung der bei der Einhebung der im § 27a des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten vorgesehenen Kostenbeiträge notwendigen Daten.