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VfGH G 219/01 BGBl. I Nr. 74/2002, S. 613
VfGH: § 53a a.F.
VfGH G 219/01
BGBl. I Nr. 74/2002, S. 613
26. 04. 2002
01. 04. 2003

I. Überlegungen zur Einarbeitung des Erkenntnisses VfGH G 219/01

Zum Zeitpunkt der Kundmachung des Erkenntnisses gab es folgende Fassungen des § 53a ASVG:

ASRÄG 1997 BGBl. I Nr. 139/1997

55. ASVGNov BGBl. I Nr. 138/1998

59. ASVGNov BGBl. I Nr. 1/2002.

Bitte beachten Sie folgende Situation:

Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes betrifft die aufgehobenen Gesetzesstellen in der Fassung der 55. Novelle zum ASVG, BGBl. I Nr. 138/1998.

Die Aufhebung bezieht sich auf den ersten Blick somit auf eine „alte“ Fassung des (ganzen) Paragrafen, weil § 53a ASVG auch durch die 59. ASVGNov geändert wurde und im Kundmachungszeitpunkt des VfGH-Erkenntnisses in der Fassung der 59. ASVGNov galt.

Die vom VfGH aufgehobenen Bestimmungen im Rahmen der Fassung nach der 59. ASVGNov beruhten allerdings auf der 55. ASVGNov und wurden daher richtig mit letzterer Novelle zitiert.

Diese Passagen galten auch nach der Änderung des § 53a ASVG durch die 59. ASVGNov unverändert weiter: Diese Novelle betraf nur den Abs. 4, während die aufgehobenen Bestimmungen sich in den Abs. 1, 2 und 5 befinden.

Bitte beachten Sie, dass die SozDok (nur) ganze Paragrafen (Aufbereitung nach „Paragrafenkonzept“), nicht jedoch Paragrafenteile und deren Änderungen dokumentiert. Dies erscheint zwar wünschenswert, hätte aber den Aufwand vervielfacht und war mit den vorhandenen Mitteln nicht leistbar. Abgesehen davon würde eine Wiedergabe einzelner Paragrafenteile die Interpretation nach „der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang“ (§ 6 ABGB) erschweren.

Es wurde in der SozDok der einfachen Lesbarkeit und Interpretation der Vorrang vor einer detaillierten Darstellung jeder Novellierungsschicht gegeben (letzteres hätte bedeutet, teilweise auch Satzzeichenänderungen eigens bearbeiten zu müssen).

In der SozDok bewirkt eine auch nur teilweise Änderung eines Paragrafen, dass eine neue Fassung des (ganzen) Paragrafen entsteht. Dem Aussehen des § 53a ASVG in der SozDok nach wurden somit Passagen einer nicht mehr geltenden Fassung des Gesetzestextes mit Wirkung in der Zukunft aufgehoben, obwohl diese Passagen auch nach der Änderung eines anderen Paragrafenteiles durch die 59. ASVGNov. noch gelten.

Die Fassungsangabe zu einem Paragrafen in der SozDok gibt nur jene Novelle an, welche die letzte Änderung dieses Paragrafen auslöste. Ob einzelne Teile dieses Paragrafen bereits vorher vorhanden waren (und daher auf der Basis einer früheren Novelle gelten - und daher vom VfGH richtigerweise in der Fassung dieser älteren Novelle zitiert werden!) wird dadurch nicht behandelt, die Novellenangabe sagt darüber nichts aus.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. März 2003 in Kraft, die Änderung des § 53a ASVG durch die 59. ASVGNov hat hierauf keinen Einfluss, weil letztere nicht die vom VfGH behandelten Textteile betraf. Die hier von der Redaktion angelegte Fassung berücksichtigt auch die unten angeführte Änderungsanordnung der 59. ASVG-Novelle.

 

II. BGBl. I Nr. 74/2002

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 7. März 2002, G 219/01-10, dem Bundeskanzler zugestellt am 25. März 2002, in § 53a des Bundesgesetzes vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der Z 33 der 55. Novelle zum ASVG, BGBl. I Nr. 138/1998, im Abs. 1 Z 1 die Ausdrücke „1.“ sowie „und,“, im Abs. 1 die Z 2 zur Gänze, den Abs. 2 zur Gänze sowie im Abs. 5 die Wendung „gemäß Abs. 1 Z 2 und“ als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. März 2003 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

 

III. BGBl. I Nr. 1/2002, Z 24

„ Im § 53a Abs. 4 wird nach dem Ausdruck „Krankenversicherung“ der Ausdruck „und zur Pensionsversicherung“ eingefügt.“