Dauer der Beitragspflicht
§ 55. (1) Die allgemeinen Beiträge sind, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, für die Dauer der Versicherung zu entrichten.
(2) Für Pflichtversicherte gemäß § 4 Abs. 4 sind die allgemeinen Beiträge jedenfalls für Kalendermonate, in denen eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt wurde, zu entrichten.