Gesundenuntersuchungen
§ 82. (1) Der Versicherungsträger hat unbeschadet seiner sonstigen gesetzlichen Aufgaben sowie nach Maßgabe der gemäß
§ 204 für diesen Zweck verfügbaren Mittel und nach Maßgabe der gemäß
§ 132b Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erlassenen
Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger Gesundenuntersuchungen durchzuführen.
(2) Die im Zusammenhang mit den Gesundenuntersuchungen entstehenden Fahrtkosten sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 85 Abs. 4 zu ersetzen.