049-03-01-009
Entgelt - beitragsfrei - Aufwandsersätze
Aufwandsersätze für Freie Dienstnehmer
Als Entgelt Freier Dienstnehmer sind alle Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Freie Dienstnehmer aus dem Auftragsverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Auftragsverhältnisses vom Auftraggeber oder von einem Dritten erhält.
Die nicht beitragspflichtigen Entgeltbestandteile sind in § 49 Abs. 3 ASVG angeführt und gelten auch für diese Versicherungsverhältnisse. Dies bedeutet, dass Aufwandsersätze nach denselben Kriterien wie bei Dienstnehmern beitragsfrei zu behandeln sind (z.B. Dienstreisen, Diäten, Kilometergeld).
Aufwandsersätze sind aber nur dann beitragsfrei zu berücksichtigen, wenn sie dem Auftraggeber vom Auftragnehmer gesondert in Rechnung gestellt werden. Pauschalierte Aufwandsersätze sind beitragspflichtig. Die im getrennt ausgewiesenen Sachaufwand enthaltenen nachgewiesenen, zur Erfüllung des Auftrages erforderlichen Subhonorare sind beitragsfrei. Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Betriebsmittel zur Ausführung der Dienstleistung sind nicht als Sachbezüge zu werten und daher nicht beitragspflichtig.