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§ 322a ASVG BGBl. I Nr. 81/2013, S. 23
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
ASVG
Bundesgesetz
Bund
BGBl. I Nr. 81/2013, S. 23
GesundheitsreformG 2013 - 82. Novelle
GReformG 2013
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26. 04. 2013
23. 05. 2013
03. 03. 3000
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§ 447f Abs. 1 ASVG
Art. 15a B-VG
§ 675 Abs. 3 ASVG (idF BGBl. I Nr. 81/2013)
§ 590 Abs. 5 ASVG (idF BGBl. I Nr. 5/2001)
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Zu Art. 3 Z 19 (vgl. "19. Im § 322a Abs. 2 fünfter Satz wird der Ausdruck „für die Jahre 1998 bis 2013“ durch den Ausdruck „ab dem Jahr 1998“ ersetzt.") und Z 20 (vgl. "20. Im § 322a Abs. 4 zweiter Satz entfällt der Ausdruck „bis zum Jahr 2013“. ") BGBl. I Nr. 81/2013: In § 675 Abs. 3 ASVG idF BGBl. I Nr. 81/2013 wird festgelegt: "Die §§ 149 Abs. 3a, 322a Abs. 2 und 4, 447a Abs. 10 sowie 447f Abs. 1, 6, 14 und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2013 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2013 in Kraft und nach Ablauf von sechs Monaten nach Außer-Kraft-Treten der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl. I Nr. 105/2008, in der jeweils geltenden Fassung außer Kraft. Den Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens hat der Bundesminister für Gesundheit durch eine im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen zu erlassende Verordnung festzustellen.“ - Der Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens hängt also von einer Verordnung ab und kann derzeit nicht datumsmäßig bestimmt werden. Da aus technischen Gründen in der SozDok aber ein Datum notwendig ist, wird eine Fassung mit dem Fantasiedatum IKRA 3. 3. 3000 angelegt, in der die Anweisungen der Z 19 im Abs. 2 und der Z 20 im Abs. 4 wieder rückgängig gemacht werden. Es wird also davon ausgegangen, dass nach dem Außer-Kraft-Treten wieder die alte Rechtslage eintreten soll.