Dokumentinformation

§ 603 ASVG BGBl. I Nr. 155/2002, S. 1629
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
ASVG
Bundesgesetz
Bund
BGBl. I Nr. 155/2002, S. 1629
Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbau-G 2002
HWG 2002
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16. 09. 2002
04. 10. 2002
05. 10. 2002
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§ 135a Abs. 2, Abs. 3 ASVG (idF BGBl. I Nr. 155/2002)
§ 609 Abs. 4 ASVG (idF BGBl. I Nr. 145/2003)
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Paragrafenverweise in Schlussbestimmungen sind statische Verweise: a) auf die in der Schlussbestimmung ausdrücklich genannten Fassung oder, wenn kein ausdrücklicher Hinweis besteht b) auf die Fassung, auf die sich die Schlussbestimmung bezieht (vgl. ein Verweis auf einen Paragrafen in einer Schlussbestimmungen kann sich nie auf dessen jeweils aktuelle Fassung beziehen). Wurde der zitierte Paragraf durch die Novelle, in dessen Schlussbestimmungen sich das Zitat befindet, geändert, ist der Verweis auf diese Fassung zu legen. Wurde der zitierte Paragraf durch die Novelle, in dessen Schlussbestimmungen sich das Zitat befindet, nicht geändert, ist der Verweis auf die Fassung zu legen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Übergangsbestimmung gegolten hat.