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(1.) SRÄG 1996 BGBl. Nr. 411/1996, S. 2942, Art. I Z 107
(1.) Sozialrechts-ÄnderungsG 1996 - 53. Novelle
(1.) SRÄG 1996
BGBl. Nr. 411/1996, S. 2942, Art. I Z 107
20. 08. 1996
01. 08. 1996

107. Dem § 135 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:

„Für jeden Krankenschein (ausgenommen Überweisungsscheine, Zuweisungsscheine) ist vom Anspruchsberechtigten eine Gebühr von 50 S an den Dienstgeber (§ 361 Abs. 3) bzw. an die sonst zur Ausstellung des Krankenscheines verpflichtete Stelle für Rechnung des Versicherungsträgers zu zahlen. Diese Gebühr darf nicht eingehoben werden

1. 

für als Angehörige geltende Kinder (§ 123 Abs. 2 Z 2 bis 6),

2. 

für Bezieher einer Pension nach diesem Bundesgesetz und für deren Angehörige sowie für Bezieher von Sonderunterstützung gemäß § 1 Abs. 1 des Sonderunterstützungsgesetzes in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, und für deren Angehörige,

3. 

für in der Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen sowie in der Krankenversicherung der Hinterbliebenen nach dem Heeresversorgungsgesetz versicherte Personen,

4. 

für Personen, die eine einkommensabhängige Rentenleistung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, dem Heeresversorgungsgesetz oder dem Opferfürsorgegesetz beziehen, und für deren Angehörige (§ 123),

5. 

für Personen, die an einer anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheit leiden,

6. 

für Personen, die gemäß § 31 Abs. 5 Z 16 hievon befreit sind.

Bei der Erstattung der Kosten der Krankenbehandlung gemäß § 131 Abs. 1 bis 3 hat der Versicherungsträger den Betrag einzubehalten, der bei der Inanspruchnahme eines Vertragsarztes als Krankenscheingebühr zu entrichten gewesen wäre.“